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Bürgerbegehren erfolgreich
Unter dem Motto „Achtung! Rainbach und Neckartal“ hat sich bereits vor einigen Wochen eine Initiative von überwiegend Rainbacher Bürgerinnen und Bürgern gegründet, deren Ziel es ist, die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem Gelände des ehemaligen Gasthofes „Neckartal“ in Rainbach zu verhindern. Die Onigkeits-Gruppe plant dort 24 Wohnungen, zwei Restaurants und einen Hotelturm zu bauen. (Näheres siehe Bericht zur Einwohnerversammlung).
  
Die nach dem Gesetz verantwortlichen Vertrauenspersonen der Bürgerintitiative Edith Mayer, Tobias Mayer und Dirk Staudenmaier überreichten zusammen mit den Unterstützerinnen Helga Gunst und Christa Höchst 1599 Unterschriften Neckargemünder Stimmbürger (geforderte Mindestzahl beträgt 744), die sich damit für die Aufhebung des entscheidenden Gemeinderatsbeschlusses aussprachen: Den Beschluss zur Aufstellung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das genannte Grundstück, dessen Grundlage der vom Bauträger vorgelegte Plan war.
 
Die Tatsache, dass die Bürgerinitiative tatsächlich deutlich mehr als doppelt so viele Stimmen wie notwendig für den Antrag auf einen Bürgerentscheid gesammelt hat, hat auch Bürgermeister Frank Volk überrascht. Er sah im Engagement an sich durchaus auch etwas Positives und sicherte zu, dass der Gemeinderat in der dafür vorgesehenen Frist über diesen Antrag entscheiden wird. Er war allerdings auch guter Hoffnung, über einen konstruktiven Austausch mit dem Projektplaner grundlegende Veränderungen, wie z.B. den Wegfall schiffsähnlicher Gebäude erreichen zu können. Er wolle aber auf jeden Fall verhindern, dass dort nichts geschehe und die vorhandenen Gebäude verfielen.
   
Der Initiativen-Sprecher Staudenmaier wurde dann noch ganz konkret: Er wünscht sich, dass die Stadt selbst einen Bebauungsplan für dieses Gelände aufstellt. Das nahm Volk nicht gerne auf, da dann die Planungsarbeiten und die Planungskosten von der Stadt übernommen werden müssen.
  
Abschließend sicherte die Sprechergruppe zu, dass zu den bisher gesammelten Unterschriften bis zu endgültigen Abgabefrist am 2. Juni noch weitere hinzukommen werden. Das lässt den Schluss zu, dass die 2126 Stimmen, die in Neckargemünd notwendig sind, um einen Bürgerentscheid zu erzwingen, tatsächlich erreicht werden können.
 
Zu der Frage, wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung funktionieren, erfolgt ein gesonderter Beitrag.

Walter Berroth 20.05.2021

Siehe auch Berichte RNZ 18.05.2021 und  RNZ 19.05.2021

Bürgerentscheid – Bürgerbegehren in Baden-Württemberg
  
In unserem Bundesland gibt es die Möglichkeit, einen eigentlich vom Gemeinderat  zu beschließenden Sachverhalt der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde zur Abstimmung zu überlassen: Den Bürgerentscheid, geregelt in § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
 
1. Grundsätze

Ein Bürgerentscheid wird herbeigeführt
entweder

  • durch Beschluss des Gemeinderates mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit

oder

  • über ein Bürgerbegehren

 

Das Bürgerbegehren zu einem Bürgerentscheid kann sowohl zum Ziel haben

sowohl

  • anstelle des Gemeinderats die Bürger/innen entscheiden zu lassen

oder

  • eine vom Gemeinderat getroffene Entscheidung aufzuheben.

Beispiel:

Über ein Bürgerbegehren hätte ein Bürgerentscheid zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Rainbach verlangt werden können. Dann hätte der Gemeinderat selbst einen Bebauungsplan aufstellen müssen.
Der jetzt über das Bürgerbegehren geforderte Bürgerentscheid soll den bereits vom  Gemeinderat getroffenen Beschluss aufheben, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Plan wurde vom Besitzer des Grundstücks erstellt.*

2. Sachverhalte über die ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann
Es gibt nur wenige Sachverhalte, die einem Bürgerentscheid überlassen werden können. So können die Bürger nicht über einen vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan einen Entscheid herbeiführen, wohl aber über den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.  

Das hat das laufende Bürgerbegehren zum Ziel.

3. Verfahren
Mindestens drei Bürger/innen einer Gemeinde können sich zusammenfinden, um über eine sog. Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid zu fordern. Um Ihre Forderung durchzusetzen, müssen sie mindestens 7 Prozent der wahlberechtigten Bewohner/innen dazu bringen, für die Forderung nach einem Bürgerentscheid zu unterschreiben. Richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss eingegangen sein.

Der Gemeinderat hat zunächst darüber zu entscheiden, ob dieses Bürgerbegehren zulässig ist. Stellt er das fest, kann in den drei darauffolgenden Monaten keine Entscheidung in der beantragten Sache mehr getroffen werden.
Um einen Bürgerentscheid zu verhindern, kann der Gemeinderat “die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren beantragten Maßnahme“ beschließen.
 
Im vorliegende Falle heißt das konkret: Der Gemeinderat kann selbst beschließen, den Beschluss zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  Rainbach aufzuheben. Dann gibt es keinen Bürgerentscheid mehr:

Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, so muss dieser innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens erfolgen. Dazu müssen dann sowohl der Gemeinderat als auch die Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren ihre jeweiligen Standpunkte darstellen.
Sprechen sich beim Bürgerentscheid mindestens 20 Prozent der Bevölkerung für die beantragte Maßnahme aus, ist diese so durchzuführen.
 
Für den Fall Rainbach bedeutet dies: Stimmen beim Bürgerentscheid 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger/innen dafür, den besagten Gemeinderatsbeschluss aufzuheben, ist der Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rainbach aufgehoben.
  
*Der Unterschied zwischen den beiden Arten von Bebauungsplänen:
- Mit einem Bebauungsplan beschließt der Gemeinderat, wie er sich eine Bebauung des zu planenden Geländes vorstellt.
- Mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan schlägt der Bauträger vor, wie der vom Gemeinderat zu beschließende Bebauungsplan aussehen soll.

Walter Berroth 19.05.2021

 

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