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Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014  
Bis zu 15.000 € Bußgeld….
 
… können einem Eigentümer künftig drohen, wenn er sein Gebäude ohne Energieausweis verkauft oder vermietet!
Grundriss
 
Die EnEV 2014 stellt einerseits ab 2016 höhere bauliche Anforderungen an Neubauten, andererseits ist die gesamte Immobilien-wirtschaft durch neue Regelungen zum Energieausweis und zum Zwangsaustausch veralteter Heizungen betroffen.

Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen für Verkäufer und Käufer von Bestandsimmobilien am 01. Mai 2014:
 
Punkt Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen (Art des Ausweises, Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, Nennung des wesentlichen Energieträgers, des Gebäudebaujahr und der Energie-effizienzklasse).
 
Punkt Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden bzw. älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel sowie Anlagen, die kleiner 4 Kilowatt oder größer 400 Kilowatt sind.
 
Die Austauschpflicht für Nachtspeicherheizungen wurde bereits im letzten Jahr wieder zurückgenommen.
 
Punkt

Vorlagepflicht eines Energieausweises bei der ersten Besichtigung, ansonsten drohen Bußgelder bis 15.000 €. Der Energieausweis gilt weiterhin 10 Jahre, ist jedoch ab Mai 2014 neu gestaltet. Offensichtliche Neuerungen sind u. a.:
 
Die Skalierung des Bandtachos ist künftig verkürzt. Bisher lag ein durchschnittliches Wohngebäude bei ca. 225 kWh/m²a und optisch im gelben Bereich. Künftig liegt dieses Gebäude im roten Bereich, so dass die Angabe vom Leser negativer wahrgenommen wird.



 
Abb: Vergleich des Bandtachos nach EnEV 2009  (bis 30.04.2014) und nach EnEV 2014 (ab 01.05.2014)
Bandtachos
 
Weiterhin wird der Ausweis durch die Angabe sog. Energieeffizienzklassen ergänzt. Die Lesbarkeit soll hierdurch vereinfacht werden. Für den Verbraucher verwirrend ist jedoch, dass Energieeffizienzklassen keine Auskunft über tatsächliche Kosten geben. Ein mit Pellets beheiztes Gebäude mit Energieeffizienzklasse C kann höhere Heizkosten haben, als ein Gebäude mit Ölheizung und Energie-effizienzklasse B.
 
Interessant, gerade für Kaufinteressenten, ist die Vorlagepflicht der Modernisierungsempfehlungen bei ab Mai erstellten Energieausweisen. Diese sind dann auch fester Bestandteil des Energieausweises. Angegeben werden muss künftig auch, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfohlen wird.
 
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!  
 
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Manuela Erles
Sprengnetter  EnergieWertExperte
 
Mückenlocher Straße 3 – 69151 Neckargemünd
Telefon: 06223-4875505      www.wertreal.de
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Manuela Erles
16.04.2014
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